nach §35a EStG
Auf Wunsch werden die enthaltenen Lohn- und Fahrtkostenanteile in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt und bei jedem Nutzer ausgewiesen. Eine derartige Abrechnung verteilt die Kostenpositionen lediglich und stellt keine Steuerbescheinigung dar.
Ablesen & Abrechnen der Mess- und Erfassungsgeräte
Die Erstellung der Heizkostenabrechnung ist eine eigenständige Leistung die nicht als haushaltsnah einzustufen ist. Auch Einzelleistungen die im Zusammenhang mit der Heizkostenabrechnung stehen, wie beispielsweise Nachablesekosten oder Zwischenablesungen fallen nicht unter die Regelungen des §35a EStG. Ein Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg (AZ VII 278/2004), sowie eine erneute Anfrage beim BMF, bestätigen dies.
Kauf und Montage von Mess- und Erfassungsgeräten
Der Kauf, sowie die Montage und Reparaturleistungen von Mess- und Erfassungsgeräten (Wasserzähler, Wärmezähler, Heizkostenverteiler, etc.) fallen in vielen Fällen unter die Bestimmungen des §35a EStG. Erstausstattungen im Neubaubereich sind jedoch keine haushaltsnahe Tätigkeiten! Für Leistungen, die unter die Bestimmungen des §35a EStG fallen, weisen die Rechnungen den Lohn-/ Fahrtkostenanteil gesondert aus.
Eichservice- und Wartungstätigkeiten
Nach derzeitigem Kenntnisstand fallen auch die Eichservice-, bzw. Wartungstätigkeiten in den Bereich der haushaltsnahen Tätigkeiten. Die Rechnungen werden den enthaltenen Lohn- und Fahrtkostenanteil ausweisen.
Miet- und Leasingverträge
Die Anmietung von Mess- oder Erfassungsgeräten ist lediglich eine Gebrauchsüberlassung und kann somit keinesfalls als haushaltsnahe Dienstleistung gelten. Der Ausweis von Lohn- und Fahrtkosten erübrigt sich somit.
Immissionsmessung, Kehrgebühren und Brennerwartung
Kosten für Kontrollaufwendungen (Schornsteinfeger, etc.), sowie Kosten der Wartung und Instandhaltung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sind gemäss Anwendungsschreiben des BMF vom 03.11.2006 (Rdnr. 11 und 12) als Haushaltsnahe Handwerkerleistung eingestuft.
Eine komplette Aufstellung der möglichen Positionen an dieser Stelle ist nicht möglich – es werden daher nur die gebräuchlichsten Bestandteile einer Heizkostenabrechnung behandelt.
Eine steuerliche Beratung kann diese Information jedoch keinesfalls ersetzen! |