Zweite Berechnungverordnung |
Anlage 3 ZU § 27* der II. BV Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten)
durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen
Gebrauch der Gebäude oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude,
Anlagen, Einrichtungen und des Grundstückes laufend entstehen, es
sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete
unmittelbar getragen werden. 1. Öffentliche Lasten |
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1. Die laufenden öffentlichen Lasten
des Grundstücks
Hierzu gehören namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe. |
2. Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. |
3. Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. |
4. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der
Abgasanlage; b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch
aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a; d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen; |
5. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Wasserversorgungsanlage; b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch
aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten |
6. Die Kosten verbundener Heizungs und
Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen |
7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen
Personen oder Lastenaufzuges
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. nach oben |
8. Die Kosten der Straßenreinigung
und Müllabfuhr
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. nach oben |
9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges. nach oben |
10. Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. nach oben |
11. Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen. nach oben |
12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden
Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer
4 Buchstabe a berücksichtigt sind. |
13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den ÖItank und den Aufzug. nach oben |
14. Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigter) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden. nach oben |
15. Die Kosten
a) des Betriebs der GemeinschaftsAntennenanlage; b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenenprivaten
Verteilanlage; |
16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen
Wascheinrichtung
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind. nach oben |
17. Sonstige Betriebskosten
Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen. nach oben |