Informationen zur Eichpflicht für Messgeräte |
Vorschriften zur Eichung und Nacheichung von Wasser- und Wärmezählern Wärmezähler sowie Warm- und Kaltwasserzähler sind Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen. Gemäß der Eichgesetzgebung sind Kaltwasserzähler
ab dem 01.01.1993 alle 6 Jahre und Warmwasser-
bzw. Wärmezähler alle 5 Jahre für
eine weitere Eichgültigkeitsperiode nachzueichen bzw. erneut zu beglaubigen. Nach Ablauf ihrer jeweiligen Eichgültigkeitsdauer dürfen die Geräte im geschäftlichen Verkehr nicht mehr benutzt werden. Es besteht dann für den Betreiber der Messanlage die Gefahr einer Geldbuße nach dem Eichgesetz und der 15%ige Einbehalt der Heiz- bzw. Heiz- und Warmwasserkosten gemäß Heizkostenverordnung § 12, Abs. 1, Satz 4. Um zu gewährleisten, dass die Messgenauigkeit und damit verbunden die korrekte verbrauchsabhängige Abrechnungsgrundlage weiterhin für die nächste Eichgültigkeitsperiode gesichert ist, muss die Nacheichung durchgeführt werden. Alle Betreiber von Messgeräten
wie z.B. private Vermieter, Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen
sind von dieser gesetzlichen Verpflichtung betroffen. Der Austausch der Messgeräte erfolgt
vor Ablauf der Eichgültigkeitsdauer durch ein beauftragtes Fachunternehmen.
Der Austausch kann auch durch die Firma PHILIPP HKE
zu Austauschpreisen gegen Rückgabe der Altgeräte vorgenommen
werden. Jedes Fachunternehmen, wie z.B. ein Fachinstallateur in Ihrer Nähe oder die Firma PHILIPP HKE kann den Nacheichungsaustausch durchführen. Dadurch wird die einwandfreie Montage gesichert und durch die Erstellung eines Montage- und Übergabeprotokolls dokumentiert. Gerne beraten wir Sie bei Fragen: info@philipp-hke.de |
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