_recht PHILIPP Heizkostenermittlung | Heizkostenabrechnung - Messdienst - Betriebskostenabrechnung - Ostsachsen, Dresden-Nord, Landkreis Bautzen-Süd

Heizkostenabrechnung
Betriebskostenabrechnung
Messtechnik für Wärme und Wasser

Rechtsprechnung

Einige Rechtsurteile rund um das Thema Heiz-und Betriebkostenabrechnung

§§ 7, 8 HeizkostenV
Die Kosten der Wartung (Wartungsvertrag) eichfähiger Warmwasserzähler sind als Betriebskosten der Versorgungsanlage umlagefähig.
(AG Bremerhaven, Urteil vom 1. 10. 1986 - 53 C 512/86)

AG Bremerhaven: Garantiewartungskosten sind als Eichkosten umlagefähig

Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet. Gem. § 8 Abs. 2 HeizkostenV gehören zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 2 HeizkostenV bestimmt, daß zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung gehören. Zu den Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung gehören die Kosten der Nacheichungen einschließlich des Ausbaus und Wiedereinbaues der nachzueichenden Geräte. Die durch Nacheichungen, die alle fünf Jahre durchzuführen sind, verursachten Kosten stehen nämlich wesensmäßig den nach der HeizkostenV zu verteilenden sonstigen Betriebskosten, etwa für Überwachung und Pflege der Anlage, für regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit näher als den Kosten für Instandhaltungen und Instandsetzungen. Darüber hinaus ist es Sinn und Zweck der HeizkostenV, durch verbrauchsabhängige Abrechnung die verschiedenen Nutzer zu sparsamem Energieverbrauch anzuhalten. Diesem Ziel entspricht es, die mit der Wärme- oder Warmwasserversorgung verbundenen Kosten möglichst umfassend nach dem von der Verordnung zugelassenen Schlüssel auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Möglichst genaue Messungen - und solche sollen durch die Eichung gewährleistet werden - kommen letztlich dem einzelnen Nutzer insofern zugute, als sie durch ihr eigenes Verhalten weitgehend die Höhe ihrer Heizkosten und Warmwasserkosten bestimmen können. Dies rechtfertigt es, die Kosten für die - durch Wärmezähler erhöhte - Messsicherheit ebenfalls auf die Nutzer zu verteilen. Es wäre auch ungereimt, die Eichkosten für Messgeräte, die zu Eigentum angeschafft worden sind, den Gebäudeeigentümer tragen zu lassen, wenn auf der anderen Seite die "Kosten der Anmietung . . . einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung", die die Kosten der Eichung der gemieteten Geräte umfassen würde, nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV auf die Nutzer verteilt werden könnten. Nach allem sind daher die Beklagten zur Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Betrages zu verurteilen.

§§ 315, 316 BGB
Zeigt der Hauptwasserzähler einen höheren Verbrauch als die Summe der Einzelzähler, sind die Kosten nach dem Messergebnis der Einzelzähler zu verteilen.
(AG Dortmund, Urteil vom 5. 2. 1992 - 120 C 1481/91 und vom 11. 11. 92 136 C 9568/92)

AG Dortmund: Differenzen bei Wassermessung

Aus den Gründen:
Was das Wassergeld anbelangt, kann die Klägerin von den Beklagten den mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 23,40 DM verlangen. Die von der Klägerin insoweit vorgenommene Abrechnung gibt zu keinen weiteren Bean-standungen Veranlassung. Unwidersprochen hat sie dazu vorgetragen, daß ihr für den in Frage kommenden Zeitraum von den Dortmunder Stadtwerken insgesamt 574 cbm mit einem Betrag von 1.307,26 DM in Rechnung gestellt worden seien.
Andererseits ist natürlich auch richtig, daß für die Grundbesitzung Kielstraße 28 die Summe der abgelesenen Zwischenzähler lediglich einen Gesamtverbrauch von 534,60 cbm ausweist. Sicherlich ist auch richtig, daß grundsätzlich bei Verbrauchserfassungseinrichtungen der dort abgelesene Verbrauch maßgebend ist. Allerdings kann im vorliegenden Falle nicht übersehen werden, daß zwischen der Ablesung durch die Dortmunder Stadtwerke und dem Ergebnis der Zwischenzähler sich nie eine Übereinstimmung herstellen läßt. Das wäre theoretisch nur dann möglich, wenn die Ablesung der Zwischenzähler gleichzeitig mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen würde. Das scheitert aber schon daran, daß die Dortmunder Stadtwerke keine Zwischenzählerablesung vornehmen. Von daher gesehen wird es zwangsläufig immer zu Differenzen zwischen dem Ableseergebnis der Hauptwasseruhr und der Summe der Ableseergebnisse der Zwischenzähler kommen. Es kommt hinzu, daß der nicht im Hause wohnende Hauseigentümer häufig erst mit Vorlage der Wasserrechnung davon erfährt, was abgelesen worden ist. Wenn er dann selbst abliest oder ablesen läßt, ist manchmal schon eine gewisse Zeit vergangen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann die von der Klägerin hier gewählte Verfahrensweise der Wassergeldumlage nicht beanstandet.werden. Da hier lediglich ein abgelesener Verbrauch hochgerechnet wird, ist dieses Ergebnis sicherlich korrekter als die an-erkanntermaßen bei Nichtvorhandensein von Zwischenzählern praktizierten Um-legungsmethoden. Das von der Klägerin gewählte Verfahren entspricht demgemäß billigem Ermessen i. Sinne von §§ 315, 316 BGB. . . . Das Gericht ist der Auffassung, daß die Klägerin gem. § 315 BGB berechtigt ist, die Wasserverbrauchskosten für die Mieter entsprechend den Messungen der Einzelzähler umzulegen. Dieser Maßstab birgt zwar auch Fehlerquellen (bis zu 25 %) in sich, erscheint dem Gericht aber noch wesentlich objektiver, als andere auch als zulässig erachtete Umlageschlüssel wie z. B. Personenzahl oder Quadratmeterzahl. Die Klägerin, die nicht im Hause wohnt, hat dadurch keine Vorteile, sondern versucht nur ihre, ihr objektiv entstandenen Unkosten zu decken. Die Klägerin hat sich auch bemüht, Fehlerquellen bei diesem Verfahren nach Möglichkeit auszuschließen.
 

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