Einige Rechtsurteile rund um das Thema Heiz-und Betriebkostenabrechnung
§§ 7, 8 HeizkostenV
Die Kosten der Wartung (Wartungsvertrag) eichfähiger Warmwasserzähler
sind als Betriebskosten der Versorgungsanlage umlagefähig.
(AG Bremerhaven, Urteil vom 1. 10. 1986 - 53 C 512/86)
AG Bremerhaven: Garantiewartungskosten sind als Eichkosten
umlagefähig
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet. Gem. § 8 Abs. 2 HeizkostenV gehören
zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage die
Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden,
und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2 §
7 Abs. 2 HeizkostenV bestimmt, daß zu den Kosten des Betriebs der
zentralen Heizungsanlage die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung
und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes,
die Kosten der Messung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten
der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung
und Aufteilung gehören. Zu den Kosten der Verwendung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung gehören die Kosten der Nacheichungen einschließlich
des Ausbaus und Wiedereinbaues der nachzueichenden Geräte. Die durch
Nacheichungen, die alle fünf Jahre durchzuführen sind, verursachten
Kosten stehen nämlich wesensmäßig den nach der HeizkostenV
zu verteilenden sonstigen Betriebskosten, etwa für Überwachung
und Pflege der Anlage, für regelmäßige Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit näher als den Kosten
für Instandhaltungen und Instandsetzungen. Darüber hinaus ist
es Sinn und Zweck der HeizkostenV, durch verbrauchsabhängige Abrechnung
die verschiedenen Nutzer zu sparsamem Energieverbrauch anzuhalten. Diesem
Ziel entspricht es, die mit der Wärme- oder Warmwasserversorgung
verbundenen Kosten möglichst umfassend nach dem von der Verordnung
zugelassenen Schlüssel auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Möglichst
genaue Messungen - und solche sollen durch die Eichung gewährleistet
werden - kommen letztlich dem einzelnen Nutzer insofern zugute, als sie
durch ihr eigenes Verhalten weitgehend die Höhe ihrer Heizkosten
und Warmwasserkosten bestimmen können. Dies rechtfertigt es, die
Kosten für die - durch Wärmezähler erhöhte - Messsicherheit
ebenfalls auf die Nutzer zu verteilen. Es wäre auch ungereimt, die
Eichkosten für Messgeräte, die zu Eigentum angeschafft worden
sind, den Gebäudeeigentümer tragen zu lassen, wenn auf der anderen
Seite die "Kosten der Anmietung . . . einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung",
die die Kosten der Eichung der gemieteten Geräte umfassen würde,
nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV auf die Nutzer verteilt werden könnten.
Nach allem sind daher die Beklagten zur Zahlung des der Höhe nach
unstreitigen Betrages zu verurteilen.
§§ 315, 316 BGB
Zeigt der Hauptwasserzähler einen höheren Verbrauch als die
Summe der Einzelzähler, sind die Kosten nach dem Messergebnis der
Einzelzähler zu verteilen.
(AG Dortmund, Urteil vom 5. 2. 1992 - 120 C 1481/91 und vom 11. 11. 92
136 C 9568/92)
AG Dortmund: Differenzen bei Wassermessung
Aus den Gründen:
Was das Wassergeld anbelangt, kann die Klägerin von den Beklagten
den mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 23,40 DM verlangen.
Die von der Klägerin insoweit vorgenommene Abrechnung gibt zu keinen
weiteren Bean-standungen Veranlassung. Unwidersprochen hat sie dazu vorgetragen,
daß ihr für den in Frage kommenden Zeitraum von den Dortmunder
Stadtwerken insgesamt 574 cbm mit einem Betrag von 1.307,26 DM in Rechnung
gestellt worden seien.
Andererseits ist natürlich auch richtig, daß für die Grundbesitzung
Kielstraße 28 die Summe der abgelesenen Zwischenzähler lediglich
einen Gesamtverbrauch von 534,60 cbm ausweist. Sicherlich ist auch richtig,
daß grundsätzlich bei Verbrauchserfassungseinrichtungen der
dort abgelesene Verbrauch maßgebend ist. Allerdings kann im vorliegenden
Falle nicht übersehen werden, daß zwischen der Ablesung durch
die Dortmunder Stadtwerke und dem Ergebnis der Zwischenzähler sich
nie eine Übereinstimmung herstellen läßt. Das wäre
theoretisch nur dann möglich, wenn die Ablesung der Zwischenzähler
gleichzeitig mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen würde.
Das scheitert aber schon daran, daß die Dortmunder Stadtwerke keine
Zwischenzählerablesung vornehmen. Von daher gesehen wird es zwangsläufig
immer zu Differenzen zwischen dem Ableseergebnis der Hauptwasseruhr und
der Summe der Ableseergebnisse der Zwischenzähler kommen. Es kommt
hinzu, daß der nicht im Hause wohnende Hauseigentümer häufig
erst mit Vorlage der Wasserrechnung davon erfährt, was abgelesen
worden ist. Wenn er dann selbst abliest oder ablesen läßt,
ist manchmal schon eine gewisse Zeit vergangen. Unter Berücksichtigung
all dieser Umstände kann die von der Klägerin hier gewählte
Verfahrensweise der Wassergeldumlage nicht beanstandet.werden. Da hier
lediglich ein abgelesener Verbrauch hochgerechnet wird, ist dieses Ergebnis
sicherlich korrekter als die an-erkanntermaßen bei Nichtvorhandensein
von Zwischenzählern praktizierten Um-legungsmethoden. Das von der
Klägerin gewählte Verfahren entspricht demgemäß billigem
Ermessen i. Sinne von §§ 315, 316 BGB. . . . Das Gericht ist
der Auffassung, daß die Klägerin gem. § 315 BGB berechtigt
ist, die Wasserverbrauchskosten für die Mieter entsprechend den Messungen
der Einzelzähler umzulegen. Dieser Maßstab birgt zwar auch
Fehlerquellen (bis zu 25 %) in sich, erscheint dem Gericht aber noch wesentlich
objektiver, als andere auch als zulässig erachtete Umlageschlüssel
wie z. B. Personenzahl oder Quadratmeterzahl. Die Klägerin, die nicht
im Hause wohnt, hat dadurch keine Vorteile, sondern versucht nur ihre,
ihr objektiv entstandenen Unkosten zu decken. Die Klägerin hat sich
auch bemüht, Fehlerquellen bei diesem Verfahren nach Möglichkeit
auszuschließen.
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